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Landkreis unterliegt beim VGH mit Klagen gegen Heitersheim

16.08.2022

VGH Baden-Württemberg veröffentlicht Urteil vom 08.07.2022, 2 S 3968/20

  • Die reduzierte Erstattung der Unterkunftsgebühren durch das Landratsamt ist rechtswidrig.
  • Die soziale Ermässigung von 20% für Selbstzahler ist rechtens.

Der Normenkontrollantrag des Landratsamtes gegen die Stadt Heitersheim beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zur Obdachlosensatzung vom Dezember 2020 wurde vom VGH Baden-Württemberg in allen Punkten verworfen. Das Landratsamt muss die Kosten des Verfahrens in vollem Umfang tragen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Erstattung der Unterkunftsgebühren durch das Landratsamt rechtswidrig gekürzt

Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald hat bisher die Unterkunftsgebühren für Asylbewerber in vielen Gemeinden nicht in vollem Umfang übernommen. Das Amt setzte als Maximalbetrag die Grenze der Höchstbeträge nach dem Wohngeldgesetz zuzüglich 10% an, so dass sich Asylbewerber für nicht übernommene Kosten verschulden mussten. Das Gericht stellt dazu fest:

Soweit die Antragsteller der Auffassung sind, dass Unterkunftsgebühren nach den Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes oder des Zweiten oder Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs nicht in jedem Fall vollständig, sondern nur bis zur Grenze der Höchstbeträge nach § 12 Abs. 1 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 % übernommen werden müssten, beruht diese Rechtsauffassung auf einem fehlerhaften Verständnis der diesbezüglichen Rechtsgrundlagen.

Urteil https://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VGH+Baden-W%FCrttemberg&Art=en&Datum=2022&Sort=12290&nr=38069&anz=145&pos=1&Blank=1 Nr. 142

Gebührenermässigung für Selbstzahler rechtens

Das Landratsamt beanstandete auch die vom Gemeinderat verabschiedete Regelung der Gebührenermässigung von 20% für Selbstzahler. Das Gericht würdigte das sozialpolitische Ziel, einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit und einen Ansporn für die Integration zu geben, als rechtskonform. Insbesondere führte das VGH aus:

Die Gebührenermäßigung für Selbstzahler verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

a.a.o. Nr. 150

Damit folgte das Gericht in allen Punkten der Auffassung der Stadt Heitersheim und korrigierte zudem die bisherige “falsche” Regelung des Landratsamtes zur Gebührenübernahme.