Gemeinderatssitzung am Dienstag, 02. Juli 2019
Am Dienstag, 02. Juli, 19:00 Uhr, findet im Bürgersaal der Malteserhalle eine öffentliche
Sitzung des Gemeinderates mit folgender Tagesordnung statt:
- Verabschiedung der aus dem Gemeinderat ausscheidenden Gemeinderäte
- Einführung und Verpflichtung der am 26. Mai 2019 gewählten Gemeinderäte
- Wahl der stimmberechtigten Mitglieder und deren Stellvertreter in den a. beschließenden Technischen Ausschuss
b. beratenden Finanzausschuss
c. beratenden Sozialausschuss
d. Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft der Gemeinden Heitersheim, Ballrechten-Dottingen und Eschbach - Wahl der Aufsichtsräte der Heitersheimer Sozialbauten GmbH
- Wahl der Bürgermeister-Stellvertreter
- Fragen von Einwohnern zu Gemeindeangelegenheiten
- Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Gemeinderatssitzungen
- Ausübung des Vorkaufsrechts nach §24 BauGB am Grundstück Flst. 3457, Hirschmatten, B 1 UR 1637/2017 des Notariats B 1 Staufen, und Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren des AG Freiburg, Az. 791 K 45/18
- Ersatzbeschaffung eines Bauhoffahrzeuges; Transporter mit Kipper Aufbau Auftragsvergabe
- Johanniter Schulzentrum Schulsanierungsprogramm 2019 – 2022 Auftragsvergaben: Fensterbauarbeiten, Gerüst-, Putz- und WDVS – Arbeiten
- Sanierung Kindergarten Sulzbachhaus
Auftragsvergaben: Gerüst- und Putzarbeiten, Fassadenverkleidungsarbeiten - Bauantrag zum Neubau eines Geräteschuppens auf dem Flst. Nr. 64, Mühlerain 4
- Bauantrag zur Teilung einer Wohneinheit zu zwei Wohneinheiten mit Anbau einer Außentreppe auf dem Flst. Nr. 44/1, Badhausstr. 5
- Bauvoranfrage zur Erneuerung Dachgeschoss und Nebengebäude, Flst. 218/1 Hauptstr. 36
- Bauanträge im Geltungsbereich von Bebauungsplänen
- Terminierung und Festsetzung einer Einwohnerversammlung
- Antrag der CDU Fraktion – Zukunft des Malteserschlosses
- Mitteilungen und Verschiedenes
- Anfragen aus dem Gemeinderat
gez.
Martin Löffler Bürgermeister
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Beratungsvorlage
für die öffentliche Sitzung des Gemeinderates am 02.07.2019
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Einführung und Verpflichtung der am 26. Mai 2019 gewählten Gemeinderäte
Am 26. Mai 2019 wurden die Gemeinderäte auf die Dauer von 5 Jahren neu gewählt. Der Wahlprüfungsbescheid des Landratsamtes, mit dem die Wahl wohl für gültig erklärt wird, wird bis zur Sitzung aller Voraussicht nach vorliegen.
Die Verpflichtung der ehrenamtlich tätigen Gemeinderäte nach § 32 Gemeindeordnung (GemO) erfolgt durch den Bürgermeister in der konstituierenden Sitzung des Gemeinderats. Dabei sind die Gemeinderäte auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten hinweisen.
Dazu im Folgenden nähere Erläuterungen:
Nach § 24 GemO legt der Gemeinderat die Grundsätze für die Verwaltung fest und entschei- det über alle Angelegenheiten, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten überträgt.
Zuständig ist der Bürgermeister für die Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie für die ihm in der Hauptsatzung übertragenen und festgelegten Aufgaben.
Nach § 32 GemO entscheiden die Gemeinderäte im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch das öffentliche Wohl bestimmten überzeugung. An Verpflichtungen und Aufträge, durch die diese Freiheit beschränkt wird, sind sie nicht gebunden. Es gibt demnach keinen Fraktionszwang und kein imperatives Mandat.
Nach § 1 Abs. 2 GemO ist es Aufgabe der Gemeinde, in bürgerschaftlicher Selbstverwaltung das gemeinsame Wohl ihrer Einwohner zu fördern. Aufgabe ist es also nicht, einzelne Ein- wohner zu vertreten und für ihr persönliches Wohl zu sorgen.
In § 17 GemO ist ausdrücklich festgelegt, dass ein ehrenamtlich tätiger Bürger, dies ist ein Gemeinderat, Ansprüche und Interessen eines anderen gegen die Gemeinde nicht geltend- machen darf.
Vielmehr ist es Aufgabe der Gemeinde und damit auch des Gemeinderats, sich für das ge- meinsame Wohl aller Einwohnerinnen und Einwohner einzusetzen.
Auch die weiteren allgemein für ehrenamtlich tätige Bürger festgelegten Bestimmungen gelten für die Gemeinderäte. So die Verpflichtung des § 17 GemO, die übertragenen Geschäfte un- eigennützig und verantwortungsbewusst zu führen. Auch die Verpflichtung des ehrenamtlich tätigen Bürgers zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ge- setzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Diese Verschwiegenheitspflicht wird noch ergänzt durch die spezielle Bestimmung für Gemeinderäte
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in § 35 GemO, wonach die Gemeinderäte zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten so lange verpflichtet sind, bis sie der Bürgermeister von der Schweigepflicht entbindet.
Wichtig sind auch die Befangenheitsvorschriften in § 18 GemO, wonach ein ehrenamtlich täti- ger Bürger weder beratend noch entscheidend mitwirken darf, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit z.B. ihm selbst, dem Ehegatten, nahen Verwandten oder seinem Arbeitgeber unmittelbare Vor- oder Nachteile bringen kann. In § 18 GemO sind weitere Tatbestände, die zur Befangenheit führen, geregelt.
Der Gemeinderat, bei dem Befangenheit vorliegt, hat dies vor Beginn der Beratung über die- sen Tagesordnungspunkt mitzuteilen und er hat die Sitzung zu verlassen. In öffentlichen Sit- zungen kann er im Sitzungsraum, jedoch nur bei den Zuhörern, verbleiben. Das bloße Abrü- cken vom Sitzungstisch genügt nicht. In nichtöffentlichen Sitzungen muss er den Sitzungs- raum verlassen.
Nach § 34 Abs. 3 GemO sind Gemeinderäte verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Im Verhinderungsfall müssen sie dies dem Vorsitzenden rechtzeitig unter Angabe der Gründe mitteilen.
Für die Verpflichtung wird in der VwV GemO zu § 32 folgender Wortlaut empfohlen:
„Ich gelobe Treue der Verfassung, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfül- lung meiner Pflichten. Insbesondere gelobe ich, die Rechte der Gemeinde gewissenhaft zu wahren und ihr Wohl und das ihrer Einwohner nach Kräften zu fördern.“
Die Gemeinderäte werden diese Verpflichtung durch Handschlag bekräftigen und sie durch Unterschrift bestätigen.
Reiner Burgert, Telefon: 07634/402-22 Az.: 022.31; 022.13
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Anl. Niederschrift über die
öffentliche Gemeinderatssitzung vom 02. Juli 2019
Niederschrift über die Verpflichtung der Stadträte
In der heutigen öffentlichen Sitzung des Gemeinderates wurden die bei der Wahl am 26. Mai 2019 gewählten
Dr. Bredemeyer, Dierk Brendle, Peter Bürgelin, Ralf
Dolezik, Tobias
Epp, Rudolf
Fünfgeld, Ernst
Höfler, Harald Kaltenbach, Peter (jun.) Lampp, Fritz
Mohr, Bernd
Pozsgai, Raphael Pozsgai, Samuel Rupp, Angelika Rupp, Eckart Schaber, Martin Schlegel, Ursula Sonner, Alexander Suttner, Dirk Walz, Bernhard
auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten verpflichtet.
Der Bürgermeister wies die Vorgenannten zunächst auf die Wichtigkeit und Bedeutung der Verpflichtung hin und belehrte sie über die ihnen aus der übernahme des Amtes erwachse- nen Pflichten.
Sodann wurde ihnen die Verpflichtungsformel vorgelesen. Nachdem sie erklärt hatten, den Inhalt verstanden zu haben, wiederholten sie die ihnen vorgesprochenen Worte: „Ich gelobe Treue der Verfassung, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Pflich- ten. Insbesondere gelobe ich, die Rechte der Gemeinde gewissenhaft zu wahren und ihr Wohl und das ihrer Einwohner nach Kräften zu fördern.“
Heitersheim, 02. Juli 2019
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben: ————————————————— ————————————————— ————————————————— ————————————————— —————————————————- ————————————————— ————————————————— ————————————————— —————————————————
Beratungsvorlage
für die öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 02.07.2019
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Wahl der stimmberechtigten Mitglieder deren Stellvertreter in den
a) beschließenden Technischen Ausschuss
b) beratenden Finanzausschuss
c) beratenden Sozialausschuss
d) Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft der Gemeinden Heitersheim, Ballrechten-Dottingen und Eschbach
Nach der Hauptsatzung besteht der Technische Ausschuss aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und 7 weiteren Mitgliedern des Gemeinderats. Beim Finanzausschuss sind ebenfalls 7 Mitglieder des Gemeinderats und beim Sozialausschuss 6 Mitglieder des Gemeinderats festgelegt.
Die Bestimmungen der Gemeindeordnung gehen davon aus, dass die beschließenden Ausschüsse in der Regel im Wege einer Einigung besetzt werden. Das bedeutet, dass alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderates dem Vorschlag über die Verteilung der Sitze auf die Parteien und Wählervereinigungen und die personelle Besetzung einschl. Stellvertretung zustimmen müssen. Bei auch nur einer Ablehnung oder Enthaltung ist die Einigung nicht zustande gekommen mit der Folge, dass eine Besetzung der Ausschüsse durch eine förmliche Wahl erfolgen muss. ähnlich wäre es bei der Besetzung der beratenden Ausschüsse.
Die Fraktionen im Gemeinderat haben sich im Vorfeld dieser Sitzung auf Vorschlag der Verwaltung über die Sitzverteilung in den Gremien verständigt. Es wird davon ausgegangen, dass damit die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Einigung erzielt wird.
Die Fraktionssprecher müssen nicht vom Gemeinderat gewählt werden, sondern werden von den Fraktionen selbst gewählt. Als Fraktionssprecher wurden
• für die SPD Bernd Mohr, Stellvertreter Harald Höfler,
• für die CDU Martin Schaber, Stellvertreter Alexander Sonner,
• für die FWH Dr. Dierk Bredemeyer, Stellvertreter Peter Brendle, weitere Stellvertreterin
Angelika Rupp,
• für die GRüNEN Eckart Rupp, Stellvertreter Samuel Pozsgai
• für die ZfH Bernhard Walz, Stellvertreter Ernst Fünfgeld
benannt.
Hinsichtlich der zu besetzenden Ausschüsse werden auf Grundlage der E-Mail vom 06. Juni 2019 der Stadtverwaltung und der bisher eingegangenen Informationen aus den Fraktionen die nachfolgenden Beschlussvorschläge unterbreitet:
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a) beschließender Technischer Ausschuss
Beschlussvorschlag:
Folgende sieben Gemeinderäte und Stellvertreter werden in den beschließenden Technischen Ausschuss der Stadt Heitersheim bestellt:
Von der SPD: Harald Höfler Rudolf Epp
Von der CDU: Alexander Sonner Ralf Bürgelin
Von der FWH: Angelika Rupp
Von den GRüNEN Eckart Rupp
Von ZfH Bernhard Walz
b) beratender Finanzausschuss
Reihenfolge-Stellvertreter: Bernd Mohr
Fritz Lampp
Tobias Dolezik
Reihenfolge-Stellvertreter: Martin Schaber
Dirk Suttner
Ursula Schlegel
Reihenfolge-Stellvertreter: Dr. Dierk Bredemeyer
Reihenfolge-Stellvertreter: Raphael Pozsgai
Samuel Pozsgai
Reihenfolge-Stellvertreter: Ernst Fünfgeld
Beschlussvorschlag:
Folgende sieben Gemeinderäte und Stellvertreter werden in den beratenden Finanzausschuss der Stadt Heitersheim bestellt:
Von der SPD: Fritz Lampp Tobias Dolezik
Von der CDU: Ursula Schlegel
Von der FWH:
Peter Brendle
Dr. Dierk Bredemeyer
Von den GRüNEN: Raphael Pozsgai
Von der ZfH: Ernst Fünfgeld
Reihenfolge-Stellvertreter: Bernd Mohr
Harald Höfler
Rudolf Epp
Reihenfolge-Stellvertreter: Ralf Bürgelin
Alexander Sonner
Dirk Suttner
Reihenfolge-Stellvertreter: Peter Kaltenbach Angelika Rupp
Reihenfolge-Stellvertreter: Eckart Rupp
Samuel Pozsgai
Reihenfolge-Stellvertreter: Bernhard Walz
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c) beratender Sozialausschuss
Beschlussvorschlag:
Folgende sechs Gemeinderäte und Stellvertreter werden in den beratenden Sozialausschuss der Stadt Heitersheim bestellt:
Von der SPD: Tobias Dolezik
Von der CDU: Ursula Schlegel Martin Schaber
Von der FWH: Peter Kaltenbach
Von den GRüNEN: Samuel Pozsgai
Von der ZfH: Ernst Fünfgeld
Reihenfolge-Stellvertreter: Rudolf Epp
Harald Höfler
Bernd Mohr
Fritz Lampp
Reihenfolge-Stellvertreter: Dirk Suttner
Ralf Bürgelin
Alexander Sonner
Reihenfolge-Stellvertreter: Peter Brendle
Reihenfolge-Stellvertreter: Raphael Pozsgai
Eckart Rupp
Reihenfolge-Stellvertreter: Bernhard Walz
d) GemeinsamerAusschussderVerwaltungsgemeinschaftderGemeinden Heitersheim, Ballrechten-Dottingen und Eschbach
Beschlussvorschlag:
Nachstehende Gemeinderäte und in gleicher Zahl persönliche Stellvertreter werden in den Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Heitersheim bestellt:
Von der SPD: Bernd Mohr
Von der CDU: Dirk Suttner
Von der FWH: Peter Kaltenbach
Von den GRüNEN: Samuel Pozsgai
Martin Löffler, Telefon: 07634/402-20 Reiner Burgert, Telefon: 07634/402-22 Az.: 022.31; 022.13
Stellvertreter: Harald Höfler
Stellvertreter: Alexander Sonner
Stellvertreter: Angelika Rupp
Stellvertreter: Eckart Rupp
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Beratungsvorlage
für die öffentliche Sitzung des Gemeinderates am 02.07.2019
TOP 4
Wahl der Aufsichtsräte der Heitersheimer Sozialbauten GmbH
Nach § 10 des Gesellschaftsvertrages der Heitersheimer Sozialbauten GmbH besteht der Aufsichtsrat aus acht Mitgliedern, die aus der Mitte des Gemeinderates zu wählen sind. Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrates ist identisch mit der des Gemeinderates. Mit Ablauf einer Amtsperiode des Gemeinderates endet auch die Amtszeit des Aufsichtsrates.
Der Aufsichtsratsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden vom Aufsichtsrat aus dessen Mitte gewählt.
Beschlussvorschlag:
Folgende Gemeinderäte werden in den Aufsichtsrat der Heitersheimer Sozialbauten GmbH gewählt:
Reiner Burgert, Telefon: 07634/402-22 Az.: 022.31; 022.13
SPD:
Harald Höfler Rudolf Epp Bernd Mohr
CDU:
Dirk Suttner Ralf Bürgelin
FWH:
Dierk Bredemeyer
GRüNE: Eckart Rupp
ZfH:
Bernhard Walz
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Beratungsvorlage
für die öffentliche Sitzung des Gemeinderates am 02.07.2019
TOP 5
Wahl der Bürgermeisterstellvertreter
Nach § 48 Gemeindeordnung in Verbindung mit § 12 der Hauptsatzung bestellt der Gemeinderat für den Fall der Verhinderung des Bürgermeisters nach jeder Gemeinderatswahl aus seiner Mitte einen oder mehrere Bürgermeister-Stellvertreter.
Die Bürgermeister-Stellvertreter werden in der Reihenfolge der Stellvertretung je in einem besonderen Wahlgang gewählt.
Die Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
Aus Sicht der Verwaltung erscheint die Zahl von drei Bürgermeisterstellvertretern derzeit sachgerecht, aber auch ausreichend. Die Vertetungseinsätze haben in der Vergangenheit beim ersten Stellvertreter die Zahl zehn, beim zweiten Stellvertreter die Zahl 8 und bei der dritten Stellvertreterin die Zahl drei pro Jahr nicht überschritten.
Im Vorfeld dieser Gemeinderatssitzung haben die Fraktionen die folgenden Kandidaten mitgegeilt:
Für die SPD wird Harald Höfler als erster Bürgermeisterstellvertreter vorgeschlagen.
Für die CDU wird Ursula Schlegel als zweite Bürgermeisterstellvertreterin
vorgeschlagen.
Für die Freien Wähler wird Peter Brendle als dritter Bürgermeisterstellvertreter
vorgeschlagen.
Beschlussvorschlag:
- Zum ersten Bürgermeister-Stellvertreter wird …………. gewählt.
- Zum zweiten Bürgermeister-Stellvertreter wird ……….. gewählt.
- Zum dritten Bürgermeister-Stellvertreter wird ……….. gewählt.
Reiner Burgert, Telefon: 07634/402-22 Az.: 022.31; 022.13
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Beratungsvorlage
für die öffentliche Sitzung des Gemeinderates am 02.07.2019
TOP 8_1
Ausübung des allgemeinen Vorkaufsrechts nach § 24 BauGB am Grundstück Flst.Nr. 3457, Hirschmatten, B 1 UR 1637/2017 des Notariats B 1 Staufen, und Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren des AG Freiburg, Az. 791 K 45/18 - Sachverhalt
Das Grundstück Flst.Nr. 3457, Gewann „Hirschmatten“, mit 721 m2 ist unbebaut und wird landwirtschaftlich genutzt. Es liegt im westlichen Teil eines Gebietes, das im geltenden FNP als Wohnbaufläche (W) dargestellt ist. Weiter westlich schließen sich gewerblich genutzte Flächen an. östlich des im FNP dargestellten Bereichs existiert bereits heute eine Wohnbebauung.
Die Grundstücke in der geplanten Erweiterungsfläche des Wohnbaugebiets „Hirschmatten“ sind bisher – mit Ausnahme des westlichen Randgrundstücks (Weg) – vollständig im Eigentum Privater und von Wohnungsbauträgern. Aufgrund des Zuschnitts der Grundstücke bedarf es zur Realisierung des neuen Baugebiets in jedem Fall bodenordnerischer Maßnahmen. Auch das Grundstück Flst.Nr. 3457 würde nach den vorliegenden städtebaulichen Konzepten von den Wohnbauflächen überlagert sowie durch die vorgesehene Erschließungsstraße durchschnitten.
Mutmaßlich um das gesetzliche Vorkaufsrecht der Stadt Heitersheim zu umgehen, wurde vom bisherigen Grundstückseigentümer Herrn K. eine Grundschuld zu Gunsten der Wohnungsbaugesellschaft H GmbH bestellt. Später wurde die Zwangsversteigerung durch die H. GmbH betrieben, die dann auch im Versteigerungstermin am 24.05.2019 das Meistgebot abgab.
Das Amtsgericht Freiburg entschied unmittelbar nach Abgabe des Meistgebotes allerdings, den Termin zur Verkündung des Zuschlags zu verschieben und vorläufig auf den 20.08.2019 festzulegen, um der Stadt Heitersheim die Ausübung des öffentlich-rechtlichen Vorkaufsrechtes zu ermöglich. - Bestehen eines allgemeinen Vorkaufsrecht
Der Stadt Heitersheim steht an dem gesamten Grundstück Flst.Nr. 3457 ein Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB zu. Danach besteht ein allgemeines öffentlich- rechtliches Vorkaufsrecht für unbebaute Grundstücke im Außenbereich, für die nach dem FNP eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist. Diese Voraussetzungen für das Bestehen des Vorkaufsrechts sind vorliegend erfüllt. Insbesondere handelt es sich bei der im FNP dargestellten Wohnbaufläche auch nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans
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„Hirschmatten“ weiterhin um Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB (sog. „Außenbereichsinsel“).
- Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts
Die in § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB normierten gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts liegen vor. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt. Das durch § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BauGB geschaffene allgemeine Vorkaufsrecht dient – ebenso wie auch das Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 BauGB – dem Zweck, eine beschleunigte Bereitstellung von Wohnbauland zur Beseitigung akuten Wohnraummangels zu ermöglichen.
Dem Allgemeinwohl dient die Ausübung des Vorkaufsrechts insbesondere dadurch, dass sie die schnelle Realisierung des Baugebiets erleichtert und die Umsetzung der städtebaulichen Ziele befördert. Für eine Bebauung der Flächen zur Erweiterung des Wohnbaugebiets „Hirschmatten“ ist eine Neuordnung der Grundstücksverhältnisse (Bodenordnung) notwendig.
Insbesondere besteht auch ein Bedarf nach Flächen mit öffentlicher Zweckbestimmung für die notwendigen Erschließungsstraßen und die vorgesehenen öffentlichen Grünflächen. Für diese Flächen öffentlicher Zweckbestimmung muss städtisches Eigentum begründet werden; dies gilt namentlich auch für Teilflächen des Flst.Nr. 3457.
Die weitere Begründung ist der Anlage 8_2 zu entnehmen. - Ausübung des pflichtmäßigen Ermessens
Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 24 Abs. 3 S. 1 BauGB liegt die Ausübung des Vorkaufsrechts im pflichtgemäßen Ermessen der Stadt. In die Ermessensausübung sind sowohl die genannten öffentlichen Interessen als auch die privaten Interessen der beiden Kaufvertragsparteien einzubeziehen.
Besondere private Interessen, die einer Ausübung des Vorkaufsrechts als solchem entgegenstünden, sind bislang weder im Rahmen der Anhörung vorgetragen noch sonst ersichtlich. Für den Verkäufer tritt an die Stelle der bisherigen Käuferin die Stadt als neue Vertragspartnerin. Für die Käuferin führt die Ausübung des Vorkaufsrechts zum Verlust der Erwerbsmöglichkeit für das Grundstück. Mit dem ungehinderten Vollzug des Kaufvertrags wäre für die Käuferin die Chance verbunden, im Falle einer zukünftigen überplanung als Wohngebiet das Grundstück – nach einer erforderlichen Bodenneuordnung – selbst zu bebauen oder zu vermarkten. Diese bloße Chance ist jedoch innerhalb der Ermessensausübung nicht von gesteigertem Gewicht. Insgesamt überwiegt damit das öffentliche Interesse, durch einen städtischen Erwerb des Grundstücks eine Beschleunigung der Realisierung, d.h. die tatsächliche Bebauung des Baugebiets zu erreichen.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt die Ausübung des allgemeinen Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 BauGB am Grundstück Flst. 3457, Hirschmatten, hinsichtlich der Grundschuldbestellung B 1 UR 1637/2017 des Notariats B 1 Staufen in Verbindung mit dem Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren des AG Freiburg, Az. 791 K 45/18.
Anlagen
8_2 Anl. Begründung VKR Ausübung 3457
8_3 Anl. Lageplan Flst. 3457
8_4 Anl. Städtebauliches Konzept für das Gebiet zwischen „Hirschmatten“
Martin Löffler, Telefon: 07634/402-20 Az.: 022.31; 622.301; 622.31
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Anl. Begründüng zür Aüsübüng des VKR Flst. , Gewann Hirschmatten
1 Sachverhalt
Der bisherige Eigentümer des Flurstückes 3457, Herr K., hat am 11.10.2017 zugunsten der Firma H GmbH eine Grundschuld an dem Grundstück Flst.Nr. 3457, Gewann „Hirschmatten“, bestellt. Im Rahmen des aus dieser Grundschuld betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens hat die Firma H GmbH am 24.05.2019 das Meistgebot abgegeben.
Der Stadt Heitersheim steht an dem Grundstück ein Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 S. 1 BauGB zu.
Es wird erwogen, dieses Vorkaufsrecht auszuüben. Das Grundstück wird für Wohnbauzwecke, für Anlagen mit öffentlicher Zweckbestimmung sowie als Tauschfläche für andere Wohnbauflächen im Bereich der Erweiterung des Baugebiets „Hirschmatten“ benötigt.
Bevor unsererseits eine rechtsmittelfähige Entscheidung ergeht, wurde dem Verkäufer K. gem. § 28 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) Gelegenheit geben, sich bis zum 28.06.2019 zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern.
Nach derzeitigem Erkenntnisstand stellt sich die Sach- und Rechtslage wie folgt dar:
1.1 Lage des Grundstücks
Das Grundstück Flst.Nr. 3457 mit 721 qm ist unbebaut und landwirtschaftlich genutzt. Es liegt im Bereich eines Gebietes, das im geltenden Flächennutzungsplan (FNP) als Wohnbaufläche (W) dargestellt ist.
Das nördliche Drittel des Grundstücks Flst.Nr. 3457 wird durch den Bebauungsplan „Zollmatten-Hirschmatten“ vom 03.09.1976 überlagert. Der Bebauungsplan weist an dieser Stelle ein Allgemeines Wohngebiet aus. Allerdings ist dieser Bebauungsplan wiederum nur wenig weiter östlich des Grundstücks Flst.Nr. 3457 durch den Bebauungsplan „Hirschmatten“ vom 15.11.2013 überlagert, der ebenfalls ein Allgemeines Wohngebiet bzw. auf dem Grundstück Flst.Nr. 3458/1 eine private Grünfläche festsetzt. Damit spricht viel dafür, dass der Bebauungsplan „Zollmatten-Hirschmatten“ vom 03.09.1976 für den nördlichen Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 3457 funktionslos und damit unwirksam geworden ist.
Der südliche Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 3457 ist nicht überplant und liegt somit im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB.
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1.2 Städtebauliche Entwicklung
Schon mit dem Bebauungsplan „Zollmatten–Hirschmatten“ vom 25.02.1976 wurde der östliche Teil des im FNP mit W dargestellten Gebiets teilweise als Allgemeines Wohngebiet überplant; schon damals gab es die Absicht, dieses Wohngebiet in Richtung Westen bis einschließlich des Grundstücks Flst.Nr. 3453 zu erweitern. In den vergangenen Jahren wurde nun der östliche Teil des im FNP dargestellten Gebiets durch den Bebauungsplan „Hirschmatten“ mit Satzungsbeschluss vom 05.11.2013 zu einem allgemeinen Wohngebiet entwickelt. Auf eine überplanung des gesamten Gebiets wurde angesichts der vorhandenen Belastung durch Verkehrslärm (Rheintalbahn) und Gewerbelärm (Gewerbegebiet „Hirschmatten-Kübelmatten“) zunächst verzichtet. Gleichwohl wurde der Verlauf der Zollmattenstraße nördlich des neuen Wohnbaugebiets „Hirschmatten“ so beibehalten, dass eine Verlängerung der Zollmattenstraße in Richtung Westen möglich bleibt.
Mittlerweile hat sich die Gewerbelärmbelastung des Gebiets durch Schallschutzmaßnahmen emittierender Betriebe reduziert. Auch eine Geruchsimmissionsbelastung ist nicht mehr feststellbar. Der Verkehrslärmbelastung zur Nachtzeit kann mit passiven Schallschutzmaßnahmen begegnet werden. Zudem ist zu erwarten, dass sich der Schienenlärm mit Fertigstellung der Rheintalbahn und der Verlagerung des Güterverkehrs ab voraussichtlich 2031 erheblich reduzieren wird. Eine Ausdehnung des Wohnbaugebiets „Hirschmatten“ in Richtung Westen ist deshalb möglich. Hierfür wurden bereits städtebauliche Konzepte entwickelt. Diese sehen in verschiedenen planerischen Varianten eine Wohnbebauung mit Geschosswohnungsbau bzw. Doppelhäusern vor, möglicherweise auch Einrichtungen der Nahversorgung. Zur Erschließung soll eine Erschließungsstraße in Nord-Süd-Richtung die Zollmattenstraße mit der Schillerstraße verbinden; im übergang zu den westlich angrenzenden Gewerbeflächen ist eine öffentliche Grünfläche mit Fuß- und Radwegen vorgesehen, in der erforderlichenfalls auch Schallschutzvorkehrungen errichtet werden können. Die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Erweiterung des Wohnbaugebiets „Hirschmatten“ kann voraussichtlich nach § 13a BauGB im vereinfachten Verfahren erfolgen.
Die Grundstücke in der geplanten Erweiterungsfläche des Wohnbaugebiets „Hirschmatten“ sind bisher – von einem Randgrundstück Richtung Westen abgesehen – vollständig im Eigentum Privater und von Wohnungsbaugesellschaften. Aufgrund des Zuschnitts der Grundstücke bedarf es zur Realisierung des neuen Baugebiets in jedem Fall bodenordnerischer Maßnahmen. Auch das Grundstück Flst.Nr. 3453 würde nach den vorliegenden städtebaulichen Konzepten sowohl von den Wohnbauflächen überlagert sowie durch die vorgesehene Erschließungsstraße durchschnitten.
Neben den bereits im Entwurf vorliegenden städtebaulichen Planungen ist eine weitere vorbereitende Untersuchung und ggf. die Durchführung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme vorgesehen.
1.3 Verfahrensablauf
Mit notarieller Urkunde des Notariats B 1 Staufen im Breisgau, B 1 UR 1637/2017, bestellte Herr K. am 11.10.2017 eine Grundschuld zu Gunsten der Firma H GmbH über € 61.289,00 zuzüglich Grundschuldzinsen in Höhe von 15 % und sonstige einmalige Leistung in Höhe von 5 %. Daneben erfolgten eine dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung und eine persönliche Haftungsübernahme. Die Höhe der bestellten Grundschuldvaluta entspricht € 85,00/qm. Die Grundschuld wurde am 07.11.2017 in das Grundbuch eingetragen.
Mit Schreiben vom 01.08.2018 beantragte die H GmbH beim Amtsgericht Freiburg die Zwangsversteigerung aus der Grundschuld über einen Anspruch in Höhe von € 61.289,00
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zuzüglich 5,25 % Zinsen seit dem 11.10.2017. Mit Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 26.09.2018 wurde die Beschlagnahme des Grundstücks Flst.Nr. 3457 in Höhe der Grundschuldvaluta von € 61.289,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5,25 % seit 11.10.2017 angeordnet. Die Beschlagnahme wurde am 09.10.2018 in das Grundbuch eingetragen.
Am 06.11.2018 erging sodann der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg, den Verkehrswert des Beschlagnahmeobjektes zu schätzen. Hierauf teilte die H GmbH dem Amtsgericht Freiburg mit Schreiben vom 22.10.2018 mit, nach ihrem Kenntnisstand handele es sich bei dem Grundstück Flst.Nr. 3457 derzeit um Ackerland bzw. Bauerwartungsland, nach der Bodenrichtwerttabelle der Stadt Heitersheim werde das Grundstück mit € 65,00/qm bewertet. Auf Nachfrage des Amtsgerichts Freiburg teilte K. mit Schreiben vom 28.12.2018 dem Gericht mit, er sei mit € 65,00/qm einverstanden. Mit E-Mail vom 09.01.2019 bestätigte auch die Stadt Heitersheim gegenüber dem Amtsgericht, dass der Bodenrichtwert des Grundstücks mit Stand 31.12.2016 als Bauerwartungsland € 65,00/€ betrage. Daraufhin setzte das Amtsgericht mit Beschluss vom 09.01.2019 den Verkehrswert auf € 47.000,00 fest.
Mit Schreiben vom 04.02.2019 forderte das Amtsgericht die H GmbH dazu auf, die Einhaltung der 6-monatigen Kündigungsfrist hinsichtlich des Grundschuldkapitals gem. §§ 1193 Abs. 1 Satz 1, 3 BGB nachzuweisen. Daraufhin übermittelte die H GmbH dem Amtsgericht die „Kopie“ eines an K. gerichteten Schreibens vom 30.01.2018, mit dem das Kapital der Grundschuld zum 31.07.2018 gekündigt wurde. Dieses Kündigungsschreiben benannte als übermittlungsweg „per Bote“.
Hierzu beanstandete das AG Freiburg, dass der Nachweis des Zugangs des Kündigungsschreibens nicht erbracht sei. Daraufhin übermittelte die H GmbH dem AG Freiburg „die Kündigung im Original mit der Empfangsbestätigung durch Herrn K.“. Dieses „Original“ trug nicht nur eine andere Unterschrift des Geschäftsführers der H GmbH, sondern zusätzlich auch noch ein aufgedrucktes Empfangsbekenntnis („empfangen am 30.01.2018“) sowie die Unterschrift des K..
Unter dem 21.03.2019 bestimmte das AG Freiburg den Termin zur öffentlichen Versteigerung des Grundstücks auf den 24.05.2019.
Nach der öffentlichen Bekanntmachung dieses Versteigerungstermins wurde K. seitens der Stadt Heitersheim ein erstes Mal hinsichtlich einer möglichen Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts angehört. Parallel hierzu erfolgte auch eine erste Anhörung der H GmbH. Antworten auf diese Anhörungsschreiben gingen nicht ein.
Am 22.05.2019 wurde der Sohn des K., Herr D. K., als neuer Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 3457 aufgrund einer Auflassung im übergabevertrag vom 20.07.2018 eingetragen. In dem übergabevertrag ist zwar auf die bestehende Darlehens- und Grundschuldvaluta zu Gunsten der H GmbH, nicht aber auf eine bereits erfolgte Kündigung der Grundschuld bzw. eine bevorstehende Zwangsversteigerung hingewiesen.
Im Versteigerungstermin am 24.05.2019 wurde seitens der H GmbH geltend gemacht, der Grundschuldbewilligung und der Unterwerfung läge eine Darlehensaufnahme zugrunde. Sodann wurden Gebote der Stadt Heitersheim und der H GmbH abgegeben. Die Gebote der Stadt Heitersheim in Höhe von € 46.000,00 und € 50.000,00 wurden jeweils seitens der H GmbH überboten, zuletzt mit dem Betrag von € 55.000,00.
Nach dem Ende der Versteigerung wurde der Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den Zuschlag bestimmt auf den 20.08.2019. Zudem wurde am 27.05.2019 beschlossen, das Verfahren der H GmbH aus dem Beschlagnahmebeschluss vom 26.09.2018 bezüglich der Zinsen aufzuheben, da insoweit eine Kündigung des
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Grundschuldkapitals nicht nachgewiesen worden war. Einwände hiergegen brachte die H GmbH nicht vor.
2 Voraussetzungen für die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts
Die Voraussetzungen für die Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts der Stadt Heitersheim liegen vor.
2.1 Bestehen eines allgemeinen gesetzlichen Vorkaufsrechts
Der Stadt Heitersheim steht an dem gesamten Grundstück Flst.Nr. 3457 ein Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu.
Für den nördlichen Bereich des Grundstücks ergibt sich dieses allgemeine gesetzliche Vorkaufsrecht aus § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BauGB, sofern der Bebauungsplan „Zollmatten- Hirschmatten“ noch Rechtskraft besitzt. Es handelt sich dann bei dem ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet um ein Gebiet nach § 30 BauGB, das vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden könnte. Das Grundstück ist auch unbebaut.
Für den südlichen Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 3457 bzw. bei Rechtsunwirksamkeit des Bebauungsplans „Zollmatten-Hirschmatten“ ergibt sich das allgemeine gesetzliche Vorkaufsrecht aus § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Danach besteht ein allgemeines öffentlich-rechtliches Vorkaufsrecht für unbebaute Grundstücke im Außenbereich, für die nach dem FNP eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist. Diese Voraussetzungen für das Bestehen des Vorkaufsrechts sind vorliegend erfüllt.
2.2 Rechtfertigung durch das Wohl der Allgemeinheit
Die in § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB normierten gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts liegen vor. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt.
Das durch § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BauGB geschaffene allgemeine Vorkaufsrecht dient – ebenso wie auch das Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 BauGB – dem Zweck, eine beschleunigte Bereitstellung von Wohnbauland zur Beseitigung akuten Wohnraummangels zu ermöglichen. Eine diesem Zweck dienende Ausübung des Vorkaufsrechts ist deshalb grundsätzlich durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2010, 4 B 53/09, Rn. 8; VGH Kassel, Beschluss vom 20.06.2003, 3 UE 371/03, Rn. 27 ff.; VG Neustadt, Urteil vom 19.02.2015, 4 K 544/14.NW, Rn. 33). Auch die von der Rechtsprechung geforderte zeitliche Nähe weiterer Realisierungsschritte, insbesondere der Aufstellung eines Bebauungsplans (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 24.01.2008, 2 K 2600/07, Rn. 19 f.) ist gegeben, nachdem städtebauliche Vorentwürfe bereits existieren und die baldige Aufstellung eines Bebauungsplans beabsichtigt ist.
Konkret besteht in Heitersheim ein dringender Bedarf nach Ausweisung weiterer Wohnbauflächen. Dies zeigt sich schon daran, dass die Baugrundstücke des erst Ende 2013 ausgewiesenen Baugebiets „Hirschmatten“ bereits alle verkauft und bebaut sind. Weitere Wohnbaugebiete bzw. -grundstücke stehen kaum zur Verfügung, bzw. sind vergeben und unmittelbar vor der Veräußerung (Baugebiet Staaden III).
Der dringende Bedarf wird auch dadurch bestätigt, dass das Gebiet der Stadt Heitersheim vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen Baden-Württemberg als eine von 68 Städten
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und Gemeinden (von insgesamt 1101) für die Gebietskulisse Mietpreisbremse enthalten ist. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass der Wohnungsmarkt auf dem Gebiet der Stadt Heitersheim angespannt ist.
Dem Allgemeinwohl dient die Ausübung des Vorkaufsrechts insbesondere dadurch, dass sie die schnelle Realisierung des Baugebiets erleichtert und die Umsetzung der städtebaulichen Ziele befördert. Für eine Bebauung der Flächen zur Erweiterung des Wohnbaugebiets „Hirschmatten“ ist eine Neuordnung der Grundstücksverhältnisse (Bodenordnung) notwendig. Insbesondere besteht auch ein Bedarf nach Flächen mit öffentlicher Zweckbestimmung für die notwendigen Erschließungsstraßen und die vorgesehenen öffentlichen Grünflächen. Für diese Flächen öffentlicher Zweckbestimmung muss städtisches Eigentum begründet werden; dies gilt namentlich auch für Teilflächen des Flst.Nr. 3457. Die Stadt Heitersheim verfügt bislang nur über ein westliches Randgrundstück (Fußweg) und ansonsten über keine eigenen Flächen im Bereich der geplanten Erweiterung des Wohnbaugebiets. Erfahrungsgemäß wird aber die Durchführung einer Bodenordnung sowie die Begründung städtischen Eigentums an den Flächen mit öffentlicher Nutzung erleichtert, wenn die Stadt Eigentum im Plangebiet hat und deshalb Tauschvorgänge oder Arrondierungen mit privaten Eigentümern innerhalb des Gebiets möglich sind. Erst Recht bereiten Fragen der Bodenordnung der Realisierung eines Baugebiets dann keine Schwierigkeiten mehr, wenn eine Kommune über alle Flächen im Gebiet verfügt. Durch einen Grunderwerb der Stadt wird somit sowohl die Realisierung der erforderlichen öffentlichen Flächen im Plangebiet als auch die Schaffung und Veräußerung bebauungsfähiger Grundstücke deutlich erleichtert, d.h. insgesamt das Entstehen von dringend benötigtem Wohnraum beschleunigt. Zudem wird es durch eine städtische Vermarktung von Grundstücken vermieden, dass die Flächen – wie in manchen Baugebieten mit kleinteiliger Eigentümerstruktur zu beobachten – trotz Bebaubarkeit brach liegen und so dem Wohnungsmarkt vorenthalten bleiben. Insgesamt dient die Ausübung des Vorkaufsrechts deshalb dem Zweck, die Erschließung und tatsächliche Bebauung der als Wohngebiet auszuweisenden Flächen zu beschleunigen.
2.3 Vorliegen eines Vorkaufsfalls
Ein Vorkaufsfall ist gegeben. Der vorstehend geschilderte Sachverhalt ist als „Kauf von Grundstücken“ im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu betrachten. § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i.V.m. § 471 BGB steht der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht entgegen.
Zunächst ergibt schon der Umkehrschluss aus § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i.V.m. § 471 BGB, dass der Erwerb eines Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung grundsätzlich als „Kauf“ im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 BauGB anzusehen ist. Würde die Zwangsversteigerung schon grundsätzlich keinen „Kauf“ im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 BauGB darstellen, so wäre die Verweisung des § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB auf § 471 BGB überflüssig. Dementsprechend ist auch für zivilrechtliche Vorkaufsrechte anerkannt, dass zwar § 471 BGB die Ausübung eines Vorkaufsrechts im Falle einer Zwangsversteigerung als gesetzliche Ausnahme ausschließt, dass aber die (von § 471 BGB nicht erfasste) Teilungsversteigerung durchaus einen Vorkaufsfall darstellt.
Weiter ist zu § 24 Abs. 1 Satz 1 BauGB – ebenso wie zu zivilrechtlichen Vorkaufsrechten – anerkannt, dass ein Vorkaufsfall auch durch solche Geschäfte ausgelöst wird, die zwar vordergründig keinen Kaufvertrag darstellen, die aber zur Umgehung des Vorkaufsrechts ohne formellen Kaufvertrag in ihrer Gesamtheit einem Kaufvertrag nahezu gleich kommen und in die der Vorkaufsberechtigte zur Wahrung seiner Erwerbsinteressen eintreten kann, ohne die vom Verpflichteten ausgehandelten Konditionen der Veräußerung zu beeinträchtigen. In solchen Fällen ist es den Parteien des zugrundeliegenden Geschäfts nach dem Grundsatz von Treu und Glauben versagt, sich auf das Fehlen eines vorkaufsrechtsfähigen Kaufvertrages zu berufen.
5
BGH, Urt. v. 11.10.1991, V ZR 127/90, Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.09.2018, 3 S 1465/18, Rn. 27 Juris
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der gesetzlichen Ausnahme des § 471 BGB der Zweck zugrunde liegt, dem Vollstreckungsgläubiger eine wirtschaftlich optimale Verwertung des Grundstücks zu ermöglichen. Dieser Zweck wird aber nicht berührt, wenn der Vollstreckungsgläubiger das Grundstück im Rahmen der Zwangsversteigerung selbst erwirbt und genau dies auch der Zweck der Grundschuldbestellung war. In derartigen Fallgestaltungen ist eine teleologische Reduktion des § 471 BGB geboten.
Vorliegend sind die Voraussetzungen eines derartigen Umgehungsgeschäfts gegeben. Für die Grundschuldbestellung vom 11.10.2017 ist ein besicherter Darlehensvertrag im Sinne eines marktüblichen Verkehrsgeschäftes nicht ansatzweise erkennbar. Dagegen spricht schon die Höhe der Grundschuldvaluta, die sicherlich nicht zufällig genau demjenigen Wert pro Quadratmeter entspricht, den die H GmbH bereits in anderen Zusammenhängen als den maßgeblichen Wert des Bauwartungslandes im Bereich „Hirschmatten“ angegeben bzw. auch schon in früheren Kaufverträgen gezahlt hat.
Erst Recht wird die Höhe dieser Grundschuldvaluta unplausibel angesichts der späteren Angabe der H GmbH gegenüber dem Amtsgericht Freiburg, der Wert des belasteten Grundstücks liege bei (nur) EUR 65,00/m2. Ausgehend von diesem letztgenannten Wertansatz wäre entweder eine der Grundschuldbestellung angeblich zugrunde liegende Darlehensforderung erheblich übersichert oder die bestellte Grundschuld als Sicherung einer Darlehensforderung unzureichend, denn in einem marküblichen Verkehrsgeschäft akzeptiert der Darlehensgeber Grundschulden regelmäßig nur dann als Sicherheit, wenn der Verkehrswert des Grundstücks deutlich über der Darlehensvaluta liegt.
Bestätigt wird das Vorliegen eines Umgehungsgeschäfts sodann auch durch die zeitlichen Abläufe. Die angebliche Kündigung der Grundschuld erfolgte schon unter dem 30.01.2018 und damit nur 3 1⁄2 Monate nach der Grundschuldbestellung. Es erscheint sehr unwahrscheinlich, dass während dieser kurzen Zeit die Valuta des angeblich gewährten Darlehens zunächst fällig und dann nicht zurückgezahlt wurde. Im übrigen sind auch sonst keinerlei Anzeichen dafür erkennbar, dass der Grundstückseigentümer in dem genannten Zeitraum zahlungsunfähig geworden wären, zumal nur wenig später die Hofübergabe auf dessen Sohn beurkundet wurde, ohne auch nur auf eine bevorstehende Zwangsvollstreckung in eines der drei übernommenen Grundstücke hinzuweisen.
Auffällig sind weiter auch die verschiedenen Fassungen des angeblichen Kündigungsschreibens vom 30.01.2018, die dem AG Freiburg vorgelegt wurden. Es ist offenkundig, dass die dem AG Freiburg zunächst übermittelte Fassung dieses Schreibens (Aktenseite 107) keine Kopie des später vorgelegten angeblichen Originals (Aktenseite 113) ist. Ebenso ist es wenig wahrscheinlich, dass dieses Kündigungsschreiben ursprünglich in zwei verschiedenen Fassungen – einmal mit und einmal ohne Unterschriftenzeile für das Empfangsbekenntnis – erstellt und ausgedruckt wurden. Vielmehr spricht einiges dafür, dass das Kündigungsschreiben erst im Nachhinein infolge der Aufforderung durch das AG Freiburg erstellt und unterzeichnet wurde.
Schließlich spricht für die Annahme eines Umgehungsgeschäfts auch das Verhalten der H GmbH im Versteigerungstermin vom 24.05.2017. So hat die H GmbH durch ihre beiden Geboten klar zum Ausdruck gebracht, dass sie von vornerein die Absicht hatte, das Grundstück zu ersteigern. Andernfalls wäre es nicht erforderlich gewesen, dass letzte Gebot der Stadt Heitersheim gleich um EUR 5.000,00 zu überbieten.
6
Zudem hat die H GmbH mit ihrem Meistgebot über EUR 55.000,00 deutlich mehr geboten als den von ihr selbst genannten Verkehrswert des Grundstücks.
Ein marktüblicher Darlehensgeber bzw. Grundschuldgläubiger hätte sich so nicht verhalten, sondern wäre froh darüber gewesen, mit dem Gebot der Stadt Heitersheim über EUR 50.000,00 bereits etwas mehr als den Verkehrswert des Grundstücks zu erhalten.
Nach alldem liegt ein Vorkaufsfall im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1 BauGB vor.
Martin Löffler Bürgermeister
7
832.335
10m 10m 10m 10m
R 398967 H 5303589
Lagebez.
Heitersheim (5550) Flst.: 3454
Bemerkung
Hirschmatt_FlSt. 3547
Maßstab
1:1.000
N
geoservice.regiodata-service.de
Datum
11.06.2019 18:13 Uhr
Bearbeiter
Löffler, Martin
832.335
Stadt Heitersheim Hirschmatten II
Städtebaulicher Entwurf
0 10 20 m 50 m
M. 1 / 1000
Planstand: 19.06.2019
fsp.stadtplanung
Fahle Stadtplaner Partnerschaft mbB Schwabentorring 12, 79098 Freiburg Fon0761/36875-0,www.fsp-stadtplanung.de
Beratungsvorlage
für die öffentliche Sitzung des Gemeinderates am 02.07.2019
Sitzung Nr. 7
TOP 9_1
Ersatzbeschaffung eines Bauhoffahrzeuges; Transporter mit Kipperaufbau Auftragsvergabe
1 Einsatz des Bauhoffahrzeug Transporter
Für Transportzwecke verfügt der städtische Bauhof über einen Kleinlaster mit Kipper der Marke Opel Movano. Das Fahrzeug wird vor allem für die Grünpflege und als Transportfahrzeug für Boden, Sand und Pflanzen, sowie bei Reparaturen an Straßen, Böschungen und bei der Uferpflege eingesetzt. Die Kipperpritsche ermöglicht den Transport und das Abkippen von Schüttgütern (Boden, Substrat, Schnittgut, Laub). Das Fahrzeug wird vielseitig auch zum Transport von Aggregaten und Gießeinrichtungen, z.B. Wasserfass, sowie für den Winterdienst eingesetzt und ist nahezu an jedem Arbeitstag im Einsatz.
2 Fahrzeugdaten (bisheriges Fahrzeug Opel Movano)
Erstzulassung : Kilometerstand: Gesamtgewicht : Reparaturen/Zustand :
05/2002
92.000
3,5 t
Durchrostung Karosserie, Motorprobleme (starker ölverbrauch u. ölverlust), Bremsanlage, Traggelenke, Aufhängung Stabilisator, Wegfahrsperre, Fahrer- und Beifahrertür, Sitze
3 Auswahlverfahren (Präqualifikation) der Ersatzbeschaffung
Für eine Ersatzbeschaffung soll wieder ein Transporter mit Kipper gewählt werden. Die Nutzlast soll zu Gunsten einer höheren Transportleistung auf mindestens 5t Gesamtgewicht erhöht werden. In die Bewertung soll auch die mögliche Beschaffung als Elektrofahrzeug einfließen. Verschiedene bauhofspezifische Ausstattungen sind zu berücksichtigen. Es sollen Hersteller mit Vertragswerkstätten in der Umgebung gewählt werden. Aus Anlage 9_2 ergeben sich die in der Präqualifikation heran gezogenen Auswahlkriterien und die zur Auswahl herangezogenen Hersteller und Fahrzeugmodelle.
Seite 1 von 2
4 Ergebnis des Präqualifikationsverfahren
4.1 Auswahlkriterium E-Mobilität
Im Rahmen des E-Mobilitätskonzeptes der badenova, an welchem die Städte Neuenburg, Bad Krozingen und Heitersheim beteiligt sind, wurde die Verfügbarkeit von E-Fahrzeugen unter den Bauhof spezifischen Einsatzbedingungen besonders geprüft. Derzeit ist auf dem Fahrzeugmarkt kein erprobtes E-Fahrzeug für diesen speziellen Einsatzbereich verfügbar. Dies betrifft die Zuladung, Laderaumkapazität und die technische Ausrüstung.
Da dieser spezielle Fahrzeugmarkt, aufgrund der Spezialausrüstung, einen Nischenmarkt, darstellt, wird es nach Auskunft der Fahrzeughersteller in absehbarer Zeit auch noch keine vergleichbaren Fahrzeuge dazu geben. Um überhaupt ein Fahrzeug in die Präqualifikation aufzunehmen wurde daher der StreetScooter (Postfahrzeug) in die Prüfung nach den Kriterien des Bauhofeinsatzes einbezogen.
4.2 Gesamtergebnis und Bewertung:
Im Ergebnis erfüllen die Fahrzeuge der Marke Mercedes Benz, Sprinter und VW Crafter alle gewählten bauhofspezifischen Kriterien. Die weiteren Fahrzeuge erfüllen mehrere Kriterien nicht, unter anderen hinsichtlich der wichtigen Kriterien Gesamtgewicht, Zuladung, Ladevolumen, Anhängerkupplung, Technische Anbauteile. Da auch das einzige E- Fahrzeug mit offener Ladefläche, der StreetScooter mehrere entscheidende Kriterien nicht erfüllen kann, muss dieses Fahrzeug derzeit ausgeschlossen werden. Alternativ wurden bei den Auswahlfahrzeugen Mercedes und VW auch Motoren auf Erdgasantrieb angefragt. Diese sind serienmäßig für die benötigte Nutzlast / zul. Gesamtgewicht nicht verfügbar. Die in die Auswahl kommenden Fahrzeuge basieren auf einem neu entwickelten Dieselmotor, welcher die strengere EURO NORM 6 mit Ad Blue Zusatz erfüllt.
In die weitere Auswahl kommen deshalb die Fahrzeuge Mercedes Sprinter und VW Crafter.
5 Angebote
Für die aus der Präqualifikation gewählten Fahrzeuge Mercedes und VW wurden Angebote mit einer genauen spezifischen und detaillierten Ausstattung eingeholt. Die Fahrzeugausstattungen sind vergleichbar. Insgesamt wurden auf dieser Basis drei Angebote bei der Mercedes Niederlassung, Freiburg, bei VW Krüger, Bad Krozingen, und bei VW Hunzinger, Seefelden, eingeholt.
Angebotspreise: In der Reihenfolge der nachgerechneten Angebotspreise (incl. Nachlässe)
- Mercedes Freiburg, Sprinter 516 CDI 2. Bieter, VW Crafter 50
- Bieter, VW Crafter 50
50.723,89 €
52.504,40 € 55.947,23 €
Im Haushaltsplan 2019 sind 55.000,– EUR für die Beschaffung eingestellt.
Beschlussvorschlag:
Nach Vorschaltung einer Präqualifikation und Prüfung der Angebotspreise wird vorgeschlagen der Mercedes Benz , Niederlassung Freiburg den Auftrag für ein Fahrzeug der Marke Sprinter 516 CDI mit Kipper Aufbau und bauhofspezifischer Ausstattung zum Angebotspreis von 50.723,89 € zu erteilen.
Anlage:
9_2 Anl. Präqualifikation Bauhoffahrzeug
Martin W. Gekeler, Telefon: 07634/402-19 Az.: 022.31; 771.41
Seite 2 von 2
Bauhoffahrzeug Transporter mit Kipper
Hersteller/Firma Mercedes VW Opel Ford Schoon
Model
Sprinter 516 CDI
Crafter 50 EK
Movano
Transit 470 L4
Street Scooter
Pritsche
Motor
2,2 l TDI (Diesel)
2,0 l TDI
2,3 l CDTI
2,0 l TDCI
Elektroantrieb
Motor Euro 6
ja
ja
ja
ja
Kw
120 kw
130 kw
120 kw
125 kw
48 kw
Getriebe 6 Gang
ja
ja
ja
ja
zulässiges Gesamtgewicht 5000 kg
ja
ja
nein nur 4,5 t
nein nur 4,7 t
nein nur 2,6 t
Nutzlast
2245 kg
2500 kg
1500 kg
1600 kg
600 kg
3 Seitenkipper
ja
ja
ja
ja
ja
Anhängekupplung
ja
ja
ja
ja
nein
Spannungswandler 2,0 KW
ja
ja
?
?
eingeschränkt
Unterfahrschutz seitlich
ja
ja
?
?
Rundumkennleuchte gelb
ja
ja
ja
ja
ja
Warnmarkierung
ja
ja
ja
ja
ja
Eignung des Fahrzeug
ja
ja
nein
nein
nein
Beratungsvorlage
für die öffentliche Sitzung des Gemeinderates am 02.07.2019
TOP 10_1
Johanniter Schulzentrum Schulsanierungsprogramm 2019 – 2022 Auftragsvergaben:
a) Fensterbauarbeiten
b) Gerüst- Putz- und WDVS -arbeiten,
Ausschreibung nach den Bedingungen der VOB, beschränkt Submissionstermine: 04.06.2019, 14.30 Uhr – 15.00 Uhr
Gewerk
Ange-
forderte Angebote
Abge-
gebene Angebote
Kosten-
berechnung in €
günstigstes
geprüftes Angebot in €
günstigster
Bieter
a) Fensterbau- arbeiten
5
1
66.400,-
51.758,59
Fa. Herzog, Hartheim
b) Gerüst-,Putz-, WDVS –
arbeiten
6
1
63.300,-
81.156,11
Fa. Sonner, Heitersheim
vorbehaltlich der Freigabe aus der Auskunftserteilung beim Gewerbezentralregister in Bonn
Beschlussvorschlag:
Die in der Auflistung aufgeführten und vorgestellten günstigsten Bieter erhalten zu den geprüften, aufgeführten Bruttoangebotspreisen den Auftrag .
Anlage
10_2 Anl. Vergabevorschläge
Martin Gekeler,
Telefon 07634/402-19 Az.: 022.31, 211.22, 221.22
Seite 1 von 1
Beratungsvorlage
für die öffentliche Sitzung des Gemeinderates am 02.07.2019
TOP 11_1
Sanierung Kindergarten Sulzbachhaus Auftragsvergaben:
a) Gerüst- und Putzarbeiten
b) Fassadenverkleidungsarbeiten,
Ausschreibung nach den Bedingungen der VOB, beschränkt Submissionstermine: 11.06. 2019, 15.00 Uhr – 15.30 Uhr
Gewerk
Ange-
forderte Angebote
Abge-
gebene Angebote
Kosten-
berechnung in €
günstigstes
geprüftes Angebot in €
günstigster
Bieter
a) Gerüst-, und Putzarbeiten
6
1
35200,-
27.206,97
Fa. Ludigkeit, Heitersheim
b) Fassaden- verkleidungs- arbeiten
6
3
47.000,-
56.898,79
Fa. Scherzer, Heitersheim
vorbehaltlich der Freigabe aus der Auskunftserteilung beim Gewerbezentralregister in Bonn
Beschlussvorschlag:
Die in der Auflistung aufgeführten und vorgestellten günstigsten Bieter erhalten zu den geprüften, aufgeführten Bruttoangebotspreisen den Auftrag .
Anlage:
11_2 Anl. Vergabevorschläge
Martin Gekeler,
Telefon 07634/402-19 Az.: 461.41
Seite 1 von 1
Gerd Höfler Dipl.Ing. Freier Architekt 79423 Heitersheim Schnurrgasse 1 Tel. 07634/551750 info@gerd-hoefler.de
BAUVORHABEN: 202/18 Sanierung Sulzbachhaus, Fassade und Innenarbeiten BAUHERR(IN): Stadt Heitersheim, Hauptstr. 9, 79423 Heitersheim
ANGEBOTSPRüFUNG + VERGABEVORSCHLAG
LV.04: VERPUTZARBEITEN, FASSADE Angebotseinholung
Es wurden 6 Firmen zur Angebotsabgabe aufgefordert:
Casar GmbH, Stukkateur, Staufen
Eckerlin Gipsergeschäft, Müllheim
Neuland NAF GmbH, Ausbau+Fassade, Heitersheim Oberist, Gipser u. Stukkateur, Bad Krozingen
W. Sonner GmbH, Putz Stuck Trockenbau, Heitersheim F. Ludigkeit, Malerfachbetrieb, Heitersheim
Es hat 1 Bieter ein Angebot abgegeben. Günstigster Bieter:
Frank Ludigkeit Malerfachbetrieb Basler Gässle 3, Heitersheim
Angebotssumme, netto Auf-/Abschläge: Angebotssumme
19,0% MwSt Angebotssumme, inkl. Mwst.
Vergabevorschlag:
Fax 551751
12.06.2019
22.863,00 € 0,00 € 22.863,00 € 4.343,97 € 27.206,97 €
Es wird empfohlen, die Fa. Frank Ludigkeit mit der Ausführung der Arbeiten zu beauftragen.
Aufgestellt: G. Höfler Architekt, 12.06.2019
Preisspiegel:
Bietername Nettosumme Nachlass nach Nachlass 19,0 % MwSt Bruttosumme Ludigkeit 22.863,00 0,00 22.863,00 4.343,97 27.206,97
Gerd Höfler Dipl.Ing. Freier Architekt 79423 Heitersheim Schnurrgasse 1 Tel. 07634/551750 info@gerd-hoefler.de
BAUVORHABEN: 202/18 Sanierung Sulzbachhaus, Fassade und Innenarbeiten BAUHERR(IN): Stadt Heitersheim, Hauptstr. 9, 79423 Heitersheim
ANGEBOTSPRüFUNG + VERGABEVORSCHLAG
LV.05: ZIMMER-/HOLZBAUARBEITEN, FASSADENVERKLEIDUNG Angebotseinholung
Es wurden 6 Firmen zur Angebotsabgabe aufgefordert:
Fünfgeld Holzbau, Heitersheim Jenny Holzbau, Buggingen
Lamb Zimmerei, Bad Krozingen Späth Holzbau, Bad Krozingen Steiger&Riesterer Holzbau, Staufen Scherzer Bauservice, Heitersheim
Es haben 3 Bieter ein Angebot abgegeben. Günstigster Bieter:
Scherzer Bauservice,
Hauptstr. 16, Heitersheim
Angebotssumme, netto Auf-/Abschläge: Angebotssumme
19,0% MwSt Angebotssumme, inkl. Mwst.
Vergabevorschlag:
Fax 551751
12.06.2019
47.814,11 € 0,00 € 47.814,11 € 9.084,68 € 56.898,79 €
Es wird empfohlen, die Fa. Scherzer Bauservice mit der Ausführung der Arbeiten zu beauftragen.
Aufgestellt: G. Höfler Architekt, 12.06.2019
Preisspiegel:
Bietername
Scherzer
Späth Holzbau GmbH Fünfgeld Holzbau Gmb
Nettosumme
47.814,11 49.334,50 54.426,10
Nachlass nach Nachlass 0,00 47.814,11
0,00 49.334,50 0,00 54.426,10
19,0 % MwSt
9.084,68
9.373,56 10.340,96
Bruttosumme
56.898,79 58.708,06 64.767,06
Beratungsvorlage
für die öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 02.07.2019
TOP 12_1
Bauantrag zum Neubau eines Geräteschuppens auf dem Grundstück, Flst.Nr. 64, Mühlerain 2 und 4.
Bebauungsplan: BauNVO: BauGB:
LBO:
nein
nein
§ 34 BauGB: Einfügen in die Umgebungsbebauung
§ 6 LBO (Grenzbebauung)
Anzahl der erforderlichen Stellplätze:
Anzahl der nachgewiesenen Stellplätze: Ablösung/ Baulast bzgl. Stellplätze erforderlich:
für den Bauwunsch nicht erheblich für den Bauwunsch nicht erheblich nein
Befreiung(en)/Ausnahme(n) erforderlich: Baulast(en) erforderlich:
Erschließung gesichert:
nein
wird vom LRA noch geprüft ja
Das Grundstück befindet sich ca. 25 m südlich der Kreuzung Am Sulzbach – Mühlerain. Vorgesehen ist die Errichtung eines Geräteschuppens und einer überdachung im rückwärtigen Bereich des Grundstücks.
Beschlussvorschlag:
Dem Bauantrag wird in der vorliegenden Form zugestimmt.
Anlage:
12_2 Anl. Lageplan und Ansichten
Georg Späth, Telefon: 07634/402-18 Az.: 022.31; 632.6
Seite 1 von 1
Lankreis: Breisgau Hochschwarzwald Gemeinde: Heitersheim
Gemarkung: Heitersheim
Maßstab: 1:500
Lageplan
GERäTE- SCHUPPEN OKRB ± 0.00 =252,60 ü.NN
üBERDACHUNG
PD 5°
8.50 5.00
3.00
7.05
Bezugspunkt
OKD = 252,65ü.NN = +0,05
Bestätigung §4 Abs.2 LBOVVO Die Darstellung entspricht dem Liegenschaftskataster. Abweichungen gegenüber
dem Grundbuch sind möglich.
+3.64
Nachbargebäude ±0.00
+3.38
+3.64
überdachung
+3.015
GERäTESCHUPPEN -0.02 ±0.00
SCHNITT A-A
+3.14
+3.015
-0.02 ±0.00
BAUANTRAG
NEUBAU EINES GERäTESCHUPPENS MIT üBERDACHUNG
79423 HEITERSHEIM
ANSICHT OST
SCHNITT / ANSICHTEN
BAUHERR
+3.64
±0.00
PLANVERFASSER
±0.00
GERäTESCHUPPEN üBERDACHUNG
ANSICHT SüD
MASSTAB 1:100
DATUM 15.05.2019
PLANNUMMER BA 2
DN 5°
DN 5°
best. Grenzwand Nachbar
GRENZE
80 3.015
60 20
2.68 335
20
3.14 20 305
2.43
best. Grenzwand
Aussenwand Nachbargebäude
GRENZE
GRENZE
Beratungsvorlage
für die öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 02.07.2019
TOP 13_1
Bauantrag zur Teilung einer Wohneinheit zu zwei Wohneinheiten mit Anbau einer Außentreppe auf dem Grundstück, Flst.Nr. 44/1, Badhausstr. 5.
Bebauungsplan: BauNVO: BauGB:
LBO:
nein
nein
§ 34 BauGB: Einfügen in die Umgebungsbebauung
nein
Anzahl der erforderlichen Stellplätze: 6 Anzahl der nachgewiesenen Stellplätze: 6 Ablösung/ Baulast bzgl. Stellplätze erforderlich: nein
Befreiung(en)/Ausnahme(n) erforderlich: Baulast(en) erforderlich:
Erschließung gesichert:
nein
wird vom LRA noch geprüft ja
Das Grundstück liegt etwa 90 m südlich der Kreuzung zur Johanniterstraße. Der Antragsteller plant die bestehende Wohnung im Obergeschoss und Dachgeschoss in zwei separate Wohnungen in den jeweiligen Geschossen zu trennen und als Zugang an der straßenabgewandten Seite eine Außentreppe zu errichten.
Beschlussvorschlag:
Dem Bauantrag wird in der vorliegenden Form zugestimmt.
Anlage:
13_2 Anl. Lageplan und Ansichten
Georg Späth, Telefon: 07634/402-18 Az.: 632.6; 022.31
Seite 1 von 1
Beratungsvorlage
für die öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 02.07. 2019
TOP 14_1
Bauantrag zur Erneuerung des Dachgeschosses des Nebengebäudes auf dem Grundstück, Flst.Nr. 218/1, Hauptstr. 36
Erneute Stellungnahme
Bebauungsplan: BauNVO: BauGB:
LBO:
nein
nein
§ 34 BauGB: Einfügen in die Umgebungsbebauung
§ 6 LBO (Grenzbebauung)
Anzahl der erforderlichen Stellplätze:
Anzahl der nachgewiesenen Stellplätze: Ablösung/ Baulast bzgl. Stellplätze erforderlich:
wird vom LRA noch geprüft wird vom LRA noch geprüft nein
Befreiung(en)/Ausnahme(n) erforderlich: Baulast(en) erforderlich:
Erschließung gesichert:
nein
wird vom LRA noch geprüft ja
Mit der Bauvoranfrage sollte geklärt werden, ob die geplante Dachgeschosserneuerung des vorhandenen Nebengebäudes mit einem Flachdach genehmigt werden kann.
Die Bauvoranfrage wurde in der Sitzung des Technischen Ausschuß am 04.12.2018 behandelt. Mehrheitlich wurde von den Mitgliedern des TA das Einvernehmen zur Bauvoranfrage nicht erteilt (siehe Protokollauszug Anl.14_3) . Gleichzeitig wurde von Seiten der Verwaltung darauf hingewiesen, dass das Landratsamt das Einvernehmen der Stadt evtl. ersetzen wird.
Das Landratsamt (Untere Baurechtsbehörde) hat die Versagensgründe zum Einvernehmen geprüft und kommt zum Schluß, dass die dargelegten Gründe, des Einfügens aufgrund der gewählten Dachform nicht für die Versagung ausreichen. Die Untere Baurechtsbehörde beabsichtigt das nicht erteilte Einvernehmen der Stadt zu ersetzen.
Das Landratsamt gibt nun Gelegenheit vor Entscheidung der Unteren Baubehörde nochmals über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden und eine Stellungnahme abzugeben.
Seite 1 von 2
Folgende Entscheidungen können zur vorliegenden Bauvoranfrage getroffen werden:
- Das Einvernehmen wird weiterhin versagt.
-> Das LRA würde dann voraussichtlich nach § 34 Abs.1 BauGB das Einvernehmen ersetzen, da sich das BvHb nach § 36 Abs.2 BauGB einfügt. Die Dachform darf dabei nicht als Kriterium herangezogen werden. - Das Einvernehmen wird erteilt und dem Bauvorhaben wird zugestimmt
- über das Grundstück wird eine Veränderungssperre gelegt, mit der Absicht baurechtliche Regelungen in einem noch aufzustellenden BBpl. zu fassen. Die Begründung zu einer Veränderungssperre dürfte jedoch in diesem vorliegenden Einzelbauvorhaben schwierig werden.
Beschlussvorschlag:
Der Bauvoranfrage wird in der vorliegenden Form zugestimmt.
Anlagen
14_2 Anl. Lageplan und Ansichten
14_3 Anl. Protokollauszug TA – Sitzung 04.02.2018
Martin Gekeler , Telefon: 07634/402-19 Az.: 023.321; 632.6
Seite 2 von 2
Müllraum
Oberlicht festverglast
Loggia 14.57 m2 /2 = 7.285 m2
7.30 7.90
GRUNDRISS EG
GRUNDRISS OG 7.90
BESTAND
BESTEHENDES WOHNHAUS
Abst. 4.29 m2
Ankl. 5.59 m2
Best. Terrasse
Innenhof
Oberlicht festverglast
Schlafen /Arbeiten 20.53 m2
Zugang Dachterrasse
Sauna
Abst. 4.12 m2
WC
Oberlicht festverglast
DU
Küche 10.29 m2
WC 3.43 m2
Anbau Badezimmer
Terrasse 1.OG
Essen/Wohnen 56.90 m2
30
22 2.59
5.35 11
30
5.35
24
3.25
24 2.20 19.10
24
3.65 24
3.09 30
30 2.22
3.46
4.93
115
2.585
24 1.015 15
3.82 265
5
2.425
19.10
55 2.20 30 2.71 11 3.705 24
2.20 7.075
Ansicht von der Hauptstrasse
Ansicht Nachbargebäude
BESTEHENDE FIRSTHöHE ALT
Nachbargebäude
ERNEUERUNG DACHGESCHOSS NEBEN-
GEBäUDE
Hauptstrasse 36 79423 Heitersheim Flurstück Nr 218/1
GRUNDRISS EG + OG, ANSICHT WEST M 1:100
Innenhof mit überdachung
STP. VORH
STP. VORH
30 175 11540
BAUVORANFRAGE U8oC8Uoh8oU8roiU8os8Uot8ioUa8onU8o8UWo8oU8ionU8otU8oe8Uor8hoU8oaU8olt8Uoe8oUr8o
Hoaouopotsotraososoeo36ooo 8U8U8U8U88U8U8U88U8U8
3.22 30 3.22
2.79 90 17 3.805
5
7.90
40 30
BESTEHENDE FIRSTHöHE ALT GEPLANTE FIRSTHöHE NEU
30
WF/GARD. Bad 8.48 m2 8.56 m2
ANSICHT WEST
H/B = 594 / 841 (0.50m2)
Allplan 2018
BAUHERR :
PROJEKT :
Prj-Nr.: 868
PLAN:
1 ARCHITEKT:
8U88U8U8U8U88U8U8U88U
DATUM 29.10.18
MAßSTAB
1:100 BH
BEMERKUNG
79423 Heitersheim
Im Stühlinger 5 Tel 07634/5116-0
DIPL.ING. (FH) MANUELA WALZ
D – 79423 Heitersheim Fax 07634/5116-20
ZEICHNER
BüRGERMEISTERAMT der Stadt
79423 HEITERSHEIM
AUSZUG
aus der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Technischen Ausschusses Nr. 10/2018 vom 04.12.2018
Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder 7 (Normalzahl 7 Mitglieder).
Mitglieder, bei denen Befangenheit vorlag, haben nicht mitgewirkt.
TOP 1
Bauvoranfrage zur Erneuerung des Dachgeschosses des Nebengebäudes auf dem Grundstück Flst.Nr. 218/1, Hauptstr. 36
Der Sachverhalt wird erläutert und auf die Beratungsvorlage verwiesen. Der benachbarte Kin- dergarten hat eine Dachterrasse und Flachdachsituationen. Damit sind die Dachformen in der Umgebung schon vorhanden. Die Nachverdichtung ist zu begrüßen.
Aus den Reihen des Technischen Ausschusses wird dies auch prinzipiell befürwortet. Das Flachdach wirkt jedoch prägnant und ein Satteldach würde sich besser einfügen. Das bestehen- de Gesamtensemble mit dem Schiffplatz wird für schöner gehalten und der § 34 BauGB hier zu sehr gedehnt. Ein anderes Mitglied des Technischen Ausschusses erklärt, dass er es städtebau- lich grenzwertig bzw. mutig hält, aber zustimmen möchte. Außerdem weist er darauf hin, dass der Bauherr seit Jahrzehnten einen gewissen Aufwand betreibt, um das Gebäude schön zu hal- ten.
Auf Nachfrage zu den Stellplätzen wird erklärt, dass der Nachweis erst zum Bauantrag erfolgen muss.
Beschlussvorschlag:
Der Bauvoranfrage wird in der vorliegenden Form zugestimmt.
Beschluss:
2 Ja-Stimmen (StR. Bredemeyer, Winter)
3 Nein-Stimmen (StR. Bürgelin, Höfler, Rupp)
3 Enthaltungen (StR. Epp, Suttner, Bgm. Löffler)
Damit ist der Beschlussvorschlag abgelehnt und der Bauvoranfrage wird in der vorlie- genden Form nicht zugestimmt.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Landratsamt das Einvernehmen der Stadt evtl. ersetzen wird, was ihnen nicht leicht fallen wird. Dann bliebe nur noch der Weg über eine Veränderungs- sperre.
Die übereinstimmung vorstehender Abschrift mit der Urschrift wird hiermit bestätigt.
Heitersheim, 13. Juni 2019 Bürgermeisteramt: i.A.
TOP 15_1
Bauanträge im Geltungsbereich eines Bebauungsplans GR 02.07.2019
Stand bis 24.06.2019
Flst.Nr.
a) Neubau Carport mit Geräteschuppen
Baldensteinstr. 13
5901/6
Befreiungen:
- überschreitung Baugrenze im Norden und Osten
- abweichende Dachform: Flachdach statt Satteldach
- Begrünung des Flachdachs
‚=> Bpl. Von 17.01.1997 Bunzhäusle
b) Nutzungsänderung EG zu Praxis/ Trainingsfläche
Poststr. 35
330/1
-> keine Befreiung erforderlich, daher Einvernehmen gem. Legitimation GR 14.05.19 bereits erteilt
nur Bekanntgabe
nach dem 24.06.2019 eingegangene Bauanträge
Vermessungsverwaltung Baden-Württemberg
Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald Vermessungsbehörde
Flurstück: Gemarkung:
5901/ 6 Heitersheim
Gemeinde: Kreis:
Stadt Heitersheim Breisgau-Hochschwarzwald
1,59
5,57 1,25
6,78 3,45
0,00 OKFF
0,80 OKFF
8,52 7,15
4,28 2,88
3,04 7,21
LAGEPLAN
Auszug aus dem Liegenschafts-
kataster gefertigt und nach § 4 Abs. 2 bis 6 LBOVVO vollständig ergänzt:
XXXXXX, 16.05.2019
____________ Entwurfsverfasser
N
me
c
+ 8.02 = FP
- 5.35 = TP
2,86
4,28
BAUANTRAG
B A U VO RH A B EN Neubau eines Carports mit Geräteschuppen. Baldensteinstraße 13 79423 Heitersheim
GEMARKUNG Heitersheim Flst.Nr.: 5901/ 6
ANSICHT
16.05.2019 DIN A4
+ 3,14 - 2,95
Garage Nachbar - 2,57
Flachdach, extensiv begrünt - 2,57
± 0,00
– 0,57 - 0,80
- 0,80 OKFF
ANSICHT NORDOSTEN
1 : 100 E1
3,14
3,37 - 0.80
Garage Nachbar
-0.80
-0.80 – 0,57
GEL. Nachbar - 0.81
-0.86
Baldenst - 8.02 = FP
- 5.35 = TP
6,80
32 - 2,95
- 3,14
BAUANTRAG
B A U VO RH A B EN Neubau eines Carports mit Geräteschuppen. Baldensteinstraße 13 79423 Heitersheim
GEMARKUNG Heitersheim Flst.Nr.: 5901/ 6
ANSICHT
16.05.2019 DIN A4
Flachdach, extensiv begrünt - 2,57
ANSICHT SüDOSTEN (NACHBARANSICHT)
1,27
3,37
1 : 100 E1
- 5.35 = TP
4,12
3,03
BAUANTRAG
B A U VO RH A B EN Neubau eines Carports mit Geräteschuppen. Baldensteinstraße 13 79423 Heitersheim
GEMARKUNG Heitersheim Flst.Nr.: 5901/ 6
ANSICHT
16.05.2019 DIN A4
+ 2,95 - 3,14 + 2,57
Garage Nachbar
-0,80 - 0,57
GEL. Nachbar
ANSICHT SüDWESTEN
1 : 100 E1
3,14
- 5.35 = TP
BAUANTRAG
B A U VO RH A B EN Neubau eines Carports mit Geräteschuppen. Baldensteinstraße 13 79423 Heitersheim
GEMARKUNG Heitersheim Flst.Nr.: 5901/ 6
ANSICHT
16.05.2019 DIN A4
1,59 - 2,57
- 2,95
– 0.86
Baldensteinstr. - 0.81
-0.80 - 0.80
ANSICHT NORDWESTEN
1 : 100 E1
üBERBAUUNG IM OG
AUSGUSS
HEIZUNG 3.63 m2
255 3.43 115
EINGANG 3.525
18.44
30 ERDGESCHOSS
115 115 3.01
AUFENTHALTSRAUM THERAPIE 1 72.03 m2
BETRIEBSLEITER THERAPIE 2 11.86 m2
3.01 115
5 3.52
115
2.01
SCHALTERRAUM THERAPIE 4 25.99 m2
5.45
7.575
SCHALERVORRAUM THERAPIE 3 32.89 m2
7.69
5-TEILIGER FAHRRAD-STäNDER
GEPL.ZUGANG TREPPENHAUS
WC HE 5.21 m2
PUTZR. 3.40 m2
UMKLEIDE 4.91 m2
WC DA 5.98 m2
TEEKüCHE 5.59 m2
ABST. 17.57 m2
EMPFANG 51.84 m2
18.355
30
7.90 8.50
30
4.01 115
3.775
30
2.025 115 2.01 115
2.01
1.625
1.95
4.52
115
3.20
14
30
NUTZUNGSäNDERUNG
BAUHERRSCHAFT :
BAUVORHABEN :
NUTZUNGSäNDERUNG POST ZU PRAXIS / TRAININGSRäUME EINBAU EINER DUSCHE
VERBINDUNG ZU BESTEHENDEM TREPPENHAUS FLURSTüCK NR. 330 / 1
115
POSTSTRASSE 35, 79423 HEITERSHEIM
HöFLER & STOLL
F R E IE A R C H IT E K T E N HAUPTSTRASSE 11 79423 HEITERSHEIM
TEL. 0 76 34 / 51 09 – 0 FAX 0 76 34 / 51 09 – 33
Email info@hoefler-stoll.de Internet www.hoefler-stoll.de
M. 1 : 100
AB/UR
PLAN NR.
INDEX DATUM — 08.05.2019
4-01
äNDERUNGEN/ERGäNZUNGEN NUTZUNGSäNDERUNG
Beratungsvorlage
für die öffentliche Sitzung des Gemeinderates am 02.07.2019
TOP 16
Terminierung und Festsetzung einer Einwohnerversammlung
Bekanntermaßen beabsichtigt der Orden der Barmherzigen Schwestern des Vinzenz von Paul, das Malteserschloss an eine Investorengruppe um den Verleger Herrn Dr. Christian Hodeige zu verkaufen, die eine internationale englischsprachige Privatschule im Schloss betreiben möchte.
Derzeit wird mit der Investorengruppe und dem Orden der Barmherzigen Schwestern des Vinzenz von Paul über die Bedingungen, insbesondere um den Zugang der öffentlichkeit, den Weiterbetrieb des Museums und um weitere Details verhandelt.
Nach dem jetzigen Verlauf der Verhandlungen wird ein unterschriftsreifer Vertrag voraussicht- lich bis Ende September vorliegen.
Es ist beabsichtigt, die Verhandlungsergebnisse mit den Einwohnerinnen und Einwohnern in einer Einwohnerversammlung zu erörtern. Diese kann nach Terminabstimmung am Freitag, den 4. Oktober 2019, um 20.00 Uhr, in der Malteserhalle stattfinden.
Als Tagesordnungspunkte sind vorgesehen:
- Ehrungen
- Zukunft des Malteserschlosses – Verhandlungsergebnisse zur internationalen
Privatschule - Finanzlage der Stadt Heitersheim 4. Verschiedenes
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt der Durchführung einer Einwohnerversammlung am Freitag, den 4. Oktober 2019 um 20:00 Uhr, in der Malteserhalle mit der vorgenannten Tagesordnung zu.
Martin Löffler, Telefon: 07634/402-20 Az.: 022.31; 021.21
Seite 1 von 1 Beratungsvorlage
für die öffentliche Sitzung des Gemeinderates am 02.07.2019
TOP 17_1
Antrag der CDU Fraktion – Zukunft des Malteserschlosses
1 Eingegangene Anträge
Die in der Legislaturperiode 2014 bis 2019 bestehende CDU-Fraktion hat am Tag der letzten Sitzung, dem 14. Mai 2019, vertreten durch Stadtrat und zweiten Bürgermeisterstellvertreter Alexander Sonner, per E-Mail den unter Anl. 17_2 beigefügten Antrag zur Behandlung eines Tagesordnungspunktes im Gemeinderat gestellt. Mit E-Mail vom 11. Juni 2019 teilte der designierte neue Fraktionssprecher Martin Schaber, der Stadtverwaltung per E-Mail mit, dass die CDU Fraktion den Antrag lt. Anl. 17_3 abändern wolle.
2 Bewertung der Stadtverwaltung
Bereits seit mehr als fünf Jahren ist bekannt, dass das Malteserschloss die derzeitigen Nutzungen komplett verlieren wird. Die Malteserschlossschule ist bereits 2013 in einen Neubau auf dem Schulcampus umgezogen, die Werkstatt für Menschen mit Behinderung wird 2021 in einen Neubau ins Gewerbegebiet ziehen und die Ordensschwestern selbst werden ab etwa 2021 bis 2022 nach Freiburg umziehen. Der Eigentümer des Schlosses, der Orden der barmherzigen Schwestern des Vinzenz von Paul, beabsichtigt daher das Schloss zu veräußern.
Stadtverwaltung und Gemeinderat arbeiten deshalb seit 2014 an Alternativkonzepten, die auch in mehreren Sitzungen des Gemeinderates und in einer Klausurtagung diskutiert wurden. Dabei wurden zahlreiche Ideen entwickelt, die alle eine Teilprivatisierung, z.B. durch eine Wohnraumnutzung oder die Einrichtung eines „Boarding House“, beinhalten. Gegen die Idee des Bürgermeisters die Stadtverwaltung ganz oder teilweise in das Schloss zu verlegen, gab und gibt es allerdings Vorbehalte. Weitere Nutzungen, z.B. für kulturelle Veranstaltungen, sind zwar umsetzbar, aber auch sehr kostspielig.
Entgegen anderslautender Behauptungen wurde auch die Möglichkeit einer Beteiligung des Landes intensiv geprüft. Die Regierungspräsidentin, also die Vertreterin des Landes, war früh eingebunden und hat die Beteiligungsmöglichkeiten des Landes für die Stadt ausgelotet. Das Land Baden-Württemberg hat derzeit keine Verwendung für das Schloss und auch der Landesdenkmalschutz hat kaum finanzielle Mittel. Eine Verlagerung von Landesbehörden in den ländlichen Raum, wie dies sehr vereinzelt in Bayern geschieht, ist nicht beabsichtigt.
Nun möchte eine Investorengruppe um den Verleger Dr. Christian Hodeige und den chinesischen Aktivisten für Behindertenrechte Mark W ang eine internationale, englischsprachige Oberschule im Schloss einrichten, die den Abschluss „internationales
Seite 1 von 2
Bacheloriat“ ermöglichen soll. Das Konzept wurde der öffentlichkeit und dem Gemeinderat in öffentlicher Sitzung vom 14.05.2019 durch Dr. Christian Hodeige und Mark Wang vorgestellt. Auch der Vertreter des Eigentümers, Prof. Peter Schmieg, hat in dieser Sitzung gegenüber dem Gemeinderat und der öffentlichkeit Stellung bezogen und das Projekt ausdrücklich befürwortet.
Nach Bekanntwerden dieser Pläne hat sich in Heitersheim eine Bürgerinitiative gegründet, die das Projekt verhindern möchte. Auch die Stadträte Sonner und Schaber sind in der BI aktiv.
Die Stadt ist derzeit in intensiven Verhandlungen mit den Akteuren. Dabei verfolgt die Stadt die Ziele das Schloss als wichtiges Kulturgut zu erhalten, was die Denkmalschutzgesetze nur bedingt gewährleisten. Dazu könnten auch besondere Vorkaufs- oder Ankaufsrechte dienen. Das Schloss soll zugänglich und das Museum im Schloss soll erhalten bleiben. Es sind außerdem zahlreiche Detailfragen zu Baurecht und Schulbetrieb zu klären.
Das Vorhaben hat aus Sicht der Verwaltung ganz überwiegend positive und wünschenswerte Effekte für das Gemeinwesen der Stadt. Insbesondere könnte eine gymnasiale Oberstufe, die in Heitersheim bisher nicht existiert, den Bildungsstandort Heitersheim stärken und ergänzen. Zahlungskräftige Jugendliche, Eltern und Lehrer könnten die Innenstadt, die Hotellerie und die Gastronomie beleben. Das Malteserschloss erhielte eine sinnvolle Nutzung und nicht zuletzt verschafft eine internationale Schule der Stadt Heitersheim überregionale Bekanntheit und vergrößert das Renommee.
Für den Fall das die Ziele in den Verhandlungen nicht erreicht werden, hat die Stadt die Möglichkeit die Internationale englischsprachige Privatschule zu verhindern. Genau für diesen Fall wurde bereits vor zwei Jahren eine Sanierungssatzung erlassen. Außerdem besteht ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Stadt.
Zeitdruck besteht nicht, denn der Kaufvertrag zwischen Orden und den Betreibern der Privatschule wird nur geschlossen, wenn der Gemeinderat die Privatschule und das Vertragswerk befürwortet. Die Entscheidung dazu wird der Gemeinderat voraussichtlich am 8. Oktober 2019 fällen. Es erscheint zumindest fragwürdig, mitten in Verhandlungen mit einem Investor ein „Alternativkonzept“ auszuarbeiten, das den Zielen des Investors entgegentritt. Das käme einer symbolischen Ablehnung des Vorhabens gleich und würde die Verhandlungen sicher erschweren, möglicherweise auch zum Ausstieg der Investoren führen.
Die Stadtverwaltung empfiehlt daher den Abschluss der Verhandlungen abzuwarten. Die Frage, ob ein Erwerb der öffentlichen Hand gewollt und sinnvoll ist, sollte jedenfalls erst dann entschieden werden, wenn die Verhandlungsergebnisse bekannt sind und im Gemeinderat erörtert werden können.
Sollte das Projekt „internationale englischsprachige Privatschule“ am Ende scheitern oder nicht befürwortet werden, kann die Bildung eines Ausschuss in Erwägung gezogen werden. Im Falle des Scheiterns des Projekts „internationale englischsprachige Privatschule“ könnte es auch zielführend sein, gemeinsam mit dem Eigentümer und Projektentwicklern die vielfältigen Ideen und Vorschläge zu konkretisieren und zu entwickeln.
Beschlussvorschlag: Nach Beratung
Anlagen
17_2 Anl. Antrag der CDU Fraktion vom 14.05.2019
17_3 Anl. abgeänderter Antrag der CDU-Fraktion vom 11.06.2019
Martin Löffler, Telefon: 07634/402-20 Az.: 022.31; 022.13; 365.2
Seite 2 von 2
buergermeister@heitersheim.de
W. Sonner GmbH info@sonner-gmbh.de Dienstag, 14. Mai 2019 11:22 buergermeister@heitersheim.de
Antrag CDU- Fraktion!
Antrag CDU Fraktion der Stadt Heitersheim.docx
Von:
Gesendet: An: Betreff: Anlagen:
Kennzeichnung: Kennzeichnungsstatus:
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Zur Nachverfolgung Erledigt
Sehr geehrter Herr Löffler,
bei unserer gestrigen Fraktionssitzung hat uns das Thema Malteserschloss wieder stark eingenommen. Wir bitten Sie, unseren Antrag in der nächste Gemeinderatssitzung auf die Tagesordnung zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen Alexander Sonner
1
Antrag CDU Fraktion der Stadt Heitersheim!
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Löffler,
14.05.2019
Die CDU- Fraktion beantragt die Erstellung eines alternativen Konzeptes durch die Stadtverwaltung.
Ziel solle sein, den Erwerb unter maßgeblicher Beteiligung der öffentlichen Hand und anschließendem Betrieb des Gebäudeensemble mit dem Heitersheimer Flurstück- Nr. 1- Malteserschloss, einer vielfältigen und breiten öffentlicher Nutzung zuzuführen.
Für die CDU- Fraktion der Stadt Heitersheim Alexander Sonner
buergermeister@heitersheim.de
Martin Schaber MartinSchaber@gmx.de
Dienstag, 11. Juni 2019 12:47
buergermeister@heitersheim.de
Ursula Schlegel; Alexander Sonner; „Ralf Bürgelin“; Dirk Suttner Antrag zur Stadtratssitzung am 02.07.2019 Antrag_CDU-Fraktion_11.06.2019.pdf
Von:
Gesendet: An:
Cc: Betreff: Anlagen:
Kennzeichnung: Kennzeichnungsstatus:
Kategorien:
Blaue Kategorie
Zur Nachverfolgung Erledigt
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Löffler,
im Anhang finden Sie unseren Antrag, verbunden mit der Bitte um Aufnahme zur Tagesordnung am 02.07.2019 Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Für Ihre Kenntnisnahme besten Dank!
Mit freundlichen Grüßen CDU-Fraktion / Martin Schaber
1
CDU-Fraktion / Stadtrat Heitersheim Martin Schaber
Ittnerstraße 10
79423 Heitersheim
Stadtverwaltung Heitersheim Herrn Bürgermeister Martin Löffler Hauptstraße 9
79423 Heitersheim
Antrag
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Löffler,
Sehr geehrte Damen und Herren des Stadtrates,
nachfolgend stellt die CDU-Fraktion folgenden Antrag:
Heitersheim, den 11.06.2019
Antrag zur Bildung eines Ausschusses mit der Aufgabe:
Erstellung einer Machbarkeitsstudie und eines Aktionsplans zum Erwerb des Schlosses durch die öffentliche Hand
In dem Ausschuss sollen vertreten sein:
- Stadtverwaltung
- Vertreter aus dem Stadtrat
- Fachplaner
- Bürgerinitiative Malteserschloss e.V.
- Historische Gesellschaft der Malteserstadt Heitersheim e.V.
Begründung:
Der Ausschuss soll – als Alternative zum „Investoren-Modell“ – die verwaltungsrechtlichen, planerischen und finanziellen Voraussetzungen erarbeiten, um den Erwerb durch die öffentliche Hand, sowie eine vielfältige Nutzung des Schlosses durch die Menschen in der Region auf Ihre Machbarkeit zu prüfen.
Dieser Antrag sehen wir ergänzend zu unserem bereits am 14.05.2019 gestellten.
Aus diesem Grunde würden wir den aktuellen Antrag gerne in der kommenden Gemeinde- ratssitzung am 02.07.2019 behandelt wissen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Schaber – CDU-Stadtratsfraktion
Aus dem Gemeinderat*
*Auszug aus dem Amtsblatt der Stadt Heitersheim 12.07.2019
In der Gemeinderatssitzung vom Dienstag, den 02. Juli 2019 wurden die nachstehenden Beschlüsse gefasst sowie Mitteilungen bekannt gegeben:
1. Folgende sieben Gemeinderäte und Stellvertreter werden in den beschließenden Technischen Ausschuss der Stadt Heitersheim bestellt:
Von der SPD: Harald Höfler Rudolf Epp
Reihenfolge-Stellvertreter: Bernd Mohr Fritz Lampp Tobias Dolezik
Von der CDU: Alexander Sonner Ralf Bürgelin
Reihenfolge-Stellvertreter: Martin Schaber Dirk Suttner Ursula Schlegel
Von der FWH: Angelika Rupp
Reihenfolge-Stellvertreter: Dr. Dierk Bredemeyer Peter Kaltenbach Peter Brendle
Von den GRÜNEN Eckart Rupp
Reihenfolge-Stellvertreter: Raphael Pozsgai Samuel Pozsgai
Von ZfH Bernhard Walz
Reihenfolge-Stellvertreter: Ernst Fünfgeld
2. Folgende sieben Gemeinderäte und Stellvertreter werden in den beratenden Finanzausschuss der Stadt Heitersheim bestellt:
Von der SPD: Fritz Lampp Tobias Dolezik
Reihenfolge-Stellvertreter: Bernd Mohr Harald Höfler Rudolf Epp
Von der CDU: Ursula Schlegel
Reihenfolge-Stellvertreter: Ralf Bürgelin Alexander Sonner Dirk Suttner
Von der FWH:Peter Brendle Dr. Dierk Bredemeyer
Reihenfolge-Stellvertreter: Peter Kaltenbach Angelika Rupp
Von den GRüNEN: Raphael Pozsgai
Reihenfolge-Stellvertreter: Eckart Rupp Samuel Pozsgai
Von der ZfH: Ernst Fünfgeld
Reihenfolge-Stellvertreter: Bernhard Walz
3. Folgende sechs Gemeinderäte und Stellvertreter werden in den beraten- den Sozialausschuss der Stadt Heitersheim bestellt:
Von der SPD: Tobias Dolezik
Reihenfolge-Stellvertreter: Rudolf Epp Harald Höfler Bernd Mohr Fritz Lampp
Von der CDU: Ursula Schlegel Martin Schaber
Reihenfolge-Stellvertreter: Dirk Suttner Ralf Bürgelin Alexander Sonner
Von der FWH: Peter Kaltenbach
Reihenfolge-Stellvertreter: Peter Brendle Angelika Rupp Dr. Dierk Bredemeyer
Von den GRÜNEN: Samuel Pozsgai
Reihenfolge-Stellvertreter: Raphael Pozsgai Eckart Rupp
Von der ZfH: Ernst Fünfgeld
Reihenfolge-Stellvertreter: Bernhard Walz
4. Nachstehende Gemeinderäte und in gleicher Zahl persönliche Stellvertreter werden in den Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Heitersheim bestellt:
Von der SPD: Bernd Mohr
Stellvertreter: Harald Höfler
Von der CDU: Dirk Suttner
Stellvertreter: Alexander Sonner
Von der FWH: Peter Kaltenbach
Stellvertreter: Angelika Rupp
Von den GRÜNEN: Samuel Pozsgai
Stellvertreter: Eckart Rupp
5. Folgende Gemeinderäte werden in den Aufsichtsrat der Heitersheimer Sozialbauten GmbH gewählt:
SPD: Harald Höfler Rudolf Epp Bernd Mohr
CDU: Dirk Suttner Ralf Bürgelin
FWH: Dierk Bredemeyer
GRÜNE: Eckart Rupp
ZfH: Bernhard Walz
6. Zum ersten Bürgermeister-Stellvertreter wird Harald Höfler einstimmig gewählt. Die Wahl des zweiten Bürgermeister Stellvertreters wird auf die kommende Sitzung vertagt. Zum dritten Bürgermeister-Stellvertreter wird Peter Brendle einstimmig gewählt.
7. Der Gemeinderat beschließt mehrheitlich die Ausübung des allgemeinen Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 BauGB am Grundstück Flst. 3457, Hirschmatten, hinsichtlich der Grundschuldbestellung B 1 UR 1637/2017 des Notariats B 1 Staufen in Verbindung mit dem Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren des AG Freiburg, Az. 791 K 45/18.
8. Zum Malteserschloss beauftragt der Gemeinderat die Verwaltung einstimmig, umgehend einen Projektentwickler zu beauftragen, damit dieser eine Machbarkeitsstudie auf Honorarbasis bzw. im Wege der Akquise erstellt, mit dem Ziel, genauere Zahlen für das städtische Konzept bis zur Einwohnerversammlung im Oktober 2019 zu ermitteln.
9. Zum Malteserschloss beschließt der Gemeinderat mehrheitlich, dass für die Machbarkeitsstudie des städtischen Konzepts ein Umzug der Stadt- verwaltung in das Haus Lazarus und den Stehwagen unter Beibehaltung der publikumswirksamen ämter in der Innenstadt vorausgesetzt wird.
10. Dem Investor für die Internationale Privatschule im Malteserschloss wird mehrheitlich signalisiert, dass dem Verhandlungsergebnis mit dem Orden ergebnisoffen entgegengesehen wird.
11. Der Gemeinderat beschließt zur Beschaffung eines Fahrzeuges für den Bauhof einstimmig, nach Vorschaltung einer Präqualifikation und Prüfung der Angebotspreise der Mercedes Benz, Niederlassung Freiburg, den Auftrag für ein Fahrzeug der Marke Sprinter 516 CDI mit Kipper Aufbau und bauhofspezifischer Ausstattung zum Angebotspreis von 50.723,89 € zu erteilen.
12. Zur Sanierung des Johanniter Schul- zentrums beschließt der Gemeinderat einstimmig der Fa. Herzog, Hartheim, als günstigste Bieterin, den Auftrag für die Fensterbauarbeiten zum Bruttogesamtpreis in Höhe von 51.758,59 € zu erteilen.
13. Zur Sanierung des Johanniter Schulzentrums beschließt der Gemeinderat einstimmig der Fa. Sonner, Heitersheim, als günstigste Bieterin, den Auftrag für die Gerüst-, Putz- und WDVS – Arbeiten zum Bruttogesamtpreis in Höhe von 81.156,11 € zu erteilen.
14. Zur Sanierung des Kindergarten Sulzbachhaus wurden die Gerüst- und Putzarbeiten einstimmig an die Fa. Firma Ludigkeit, Heitersheim, zum Bruttogesamtpreis in Höhe von 27.206,97 € vergeben. Die Fassadenverkleidungsarbeiten wurden an Firma Scherzer, Heitersheim, zum Bruttogesamtpreis in Höhe von 56.898,79 € vergeben.
15. Der Gemeinderat erteilt insgesamt vier Bauanträgen das Einvernehmen.
16. Der Gemeinderat beschließt einstimmig die Durchführung und die Tagesordnung zu einer Einwohnerversammlung am 4. Oktober 2019.